Ingenieurbüro Walter Fuchsenberger

Qualität - Umwelt - Energie

Aktuelles:  Energieaudit für Nicht-KMU und Termin 5. Dezember 2015 

   

Deutschland und die Europäische Union haben sich ehrgeizige Ziele zur Steigerung der Energieeffizienz gesetzt. Um einen Beitrag zur Erreichung des europäischen Energieeinsparziels zu leisten, wurde die Energieeffizienzrichtlinie 2012/27/EU erlassen, diese wurde durch das Energiedienstleistungs-Gesetz EDL-G in deutsches Recht umgesetzt.

 

Das EDL-G schreibt in den §§ 8-8d vor, dass alle Unternehmen, die kein kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission sind, verpflichtet sind, bis zum 5. Dezember 2015 ein Energieaudit durchzuführen und alle vier Jahre zu wiederholen.

 

Sofern das Unternehmen zum Erfüllungszeitpunkt ein gültiges, zertifiziertes Energiemanagementsystem nach der DIN EN ISO 50001 eingerichtet hat, besteht die Pflicht zur Durchführung von Energieaudits nach § 8a EDL-G nicht.

 

Da die Zertifizierung eines Energiemanagementsystems längere Zeit in Anspruch nimmt als die Durchführung eines Energieaudits und daher möglicherweise nicht bis zum 05. Dezember 2015 vollständig abgeschlossen werden kann, genügt bis Ende 2016 der Nachweis, dass bis zum 5.12.2015 zumindest die wesentlichen Schritte zur Einführung eines Energiemanagementsystems durchgeführt wurden.

 

Der Nachweis über den Beginn der Einrichtung eines Energiemanagementsystems erfolgt durch die Abgabe einer schriftlichen oder elektronischen Erklärung der Geschäftsführung mit beispielsweise folgendem Inhalt:

Das Unternehmen hat eine akkreditierte Zertifizierungsstelle beauftragt, ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001 zu zertifizieren, hat mit der Einführung bereits begonnen und die Anforderung für ein Energiemanagementsystem nach Kap. 4.4.3 Buchstabe a der DIN EN ISO 50001 bis zum 5. Dezember 2015 erfüllt.

 

Fordern Sie das BAFA-Merkblatt vom 8.7.2015 mit dem vollständigen Text an!